Pflege ist ein großes Thema unserer Zeit. Vieles ist heute anders als noch vor 40 Jahren und nicht alles ist besser. Aus dem Ratgeber zur Pflege – Stand Juni 2013 – des Bundesministerums für Gesundheit habe ich Ihnen hier einige Passagen zur Information herauskopiert:
Wie viele Menschen sind derzeit auf die Pflegeversicherung
angewiesen?
Rund 2,46 Mio. Menschen nehmen jeden Monat Leistungen der
Pflegeversicherung in Anspruch. Dabei erhält der überwiegende
Teil (rund 1,7 Mio.) ambulante Leistungen, stationär gepflegt
werden rund 0,76 Mio. Menschen (Stand Oktober 2012).
g. Eigenvorsorge / Zusatzversicherung
Warum ist Eigenvorsorge sinnvoll?
Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen. In Deutschland leben aktuell
rund 2,5 Millionen pflegebedürftige Menschen. Im hohen Alter ist
bereits heute jeder Zweite auf Pflegeleistungen angewiesen. Oft
kommt der Pflegefall überraschend und bedeutet eine große Umstellung
für die gesamte Familie. Die meisten Menschen, die plötzlich
auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, wollen diese so lange
wie möglich zu Hause und in ihrem familiären Umfeld erhalten.
Bei allen Entscheidungen, die dann zu treffen sind, sollten die
Wünsche der Pflegebedürftigen im Vordergrund stehen und nicht
die Sorge darum, welche Art der Pflege und Betreuung finanziell
tragbar ist. Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur die Grundversorgung
absichert und die tatsächlichen Pflegekosten in der
Regel höher ausfallen, ist eine zusätzliche private Vorsorge wichtig.
Welche Arten freiwilliger privater
Pflege-Zusatzversicherungen gibt es?
Von vielen Versicherungsgesellschaften werden private Pflege-
Zusatzversicherungen angeboten, die das Risiko von privaten
Zuzahlungen abfangen oder mildern sollen. Solche Zusatzversicherungen
können auf drei Arten abgeschlossen werden:
• Als Pflege-Rentenversicherung, die als Lebensversicherung angeboten
wird. Wenn der Versicherte pflegebedürftig wird, zahlt
die Versicherung je nach Hilfebedarf eine monatliche Rente aus.
Bei dieser Versicherungsart gibt es unterschiedliche Vertragsvarianten:
• Als Pflegekostenversicherung, die nach Vorleistung der sozialen
oder privaten Pflege[pflicht]versicherung die verbleibenden
Kosten erstattet. Dabei ist zwischen Tarifen zu unterscheiden,
die Restkosten ganz oder teilweise übernehmen. In jedem Fall ist
ein Nachweis der Ausgaben erforderlich.
• Als Pflegetagegeldversicherung, von der gegen Nachweis der
Pflegebedürftigkeit ein vereinbarter fester Geldbetrag für jeden
Pflegetag gezahlt wird. Das Tagegeld wird unabhängig von den
tatsächlichen Kosten der Pflege überwiesen.
c. Beitragsbemessungsgrenze
Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze
in der sozialen Pflegeversicherung?
Für die soziale Pflegeversicherung gilt die gleiche Beitragsbemessungsgrenze
wie für die gesetzliche Krankenversicherung. Im Jahr
2013 liegt diese Einkommensgrenze, bis zu der Einnahmen für die
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge herangezogen werden,
bei 47.250 Euro im Jahr (3.937,50 Euro monatlich).
Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
(MDK, siehe auch Kapitel 5.1 b), von anderen unabhängigen
Gutachtern oder bei knappschaftlich Versicherten vom
Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten erstellen, um
die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand im Einzelnen zu
ermitteln. Das geschieht in der Regel bei einem – zuvor angemeldeten
– Hausbesuch eines Gutachters (Pflegefachkraft oder
Arzt). Der Gutachter ermittelt den Hilfebedarf für die persönliche
Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) sowie für die
hauswirtschaftliche Versorgung. Es gelten bundesweit einheitliche
Begutachtungsrichtlinien. Dabei gibt es für jede einzelne Tätigkeit
Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung. Für die Feststellung
der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe
ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf
maßgeblich.
Die Orientierungswerte sind nur Anhaltsgrößen im Sinne eines
Zeitkorridors. Sie sind für den Gutachter lediglich ein Instrumentzur Feststellung des individuellen Hilfebedarfs. Privat Versicherte
stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen,
die Begutachtung erfolgt dort durch Gutachter des Medizinischen
Dienstes MEDICPROOF.
Bei Kindern ist die Prüfung der Pflegebedürftigkeit in der Regel
durch besonders geschulte Gutachter des Medizinischen Dienstes
oder anderer unabhängiger Gutachter mit einer Qualifikation als
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderarzt
vorzunehmen. Bei der Feststellung von Pflegebedürftigkeit wird das
hilfebedürftige Kind mit einem gesunden Kind gleichen Alters verglichen.
Maßgebend für die Beurteilung des Hilfebedarfs bei einem
Säugling oder Kleinkind ist nicht der natürliche altersbedingte Pflegeaufwand,
sondern nur der darüber hinausgehende Hilfebedarf.
Mehr Informationen zu dem Thema bekommen Sie natürlich auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit http://www.bmg.bund.de/ oder auch von mir. Als Versicherungsmaklerin informiere ich Sie gerne über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Absicherung und erstelle auf Wunsch natürlich auch passende Angebote.